Druckversion -  Freitag, 10. Oktober 2008
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Information bei Fernabsatzgeschäften .

 

1. Firma Anschrift ,Vertretungsberechtigter

 

Sie schließen Ihre  Verträge ab mit :

Bezirkskellerei Markgräflerland eG

Winzerstrasse 2 79588 Efringen-Kirchen

Genossenschaftsregister Freiburg Nr. 410009

Amtsgericht Lörrach

Aufsichtsratsvorsitzender: Hansjörg Lang

Vorstandsvorsitzender : Ulrich Höferlin

Geschäftsführer : Gerhard Rüdlin

UST.-Idnr. DE 142381360

 2. Angebot der Ware:

 Die Beschaffenheit unserer Produkte entnehmen Sie bitte den vorstehenden Produktbeschreibungen.

 3. Zustandekommen des Vertrages:

 Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware zustande. Die Genossenschaft ist berechtigt die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Die Leiferung erfolgt so lange Vorrat reicht. Sollte ein Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor einen Folgejahrgang  zu liefern. Mit erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Listen die Gültigkeit. Bei der Erstbestellung verlangen wir Vorrauskasse.

 3. Preise für Versandkosten und Zahlung:

 Die Preise entnehmen Sie bitte unserer vorstehenden Produktbeschreibung . Sie verstehen sich einschliesslich der Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt , sofern nicht anders vereinbart in Literflaschen bzw. 0,75 ltr. Flaschen in 6er Kunstoffkisten oder in Kartons mit 6 Flaschen ohne Aufpreis. Die Lieferung erfolgt innerhalb der BRD mit Paketdienst, Spedition oder mit eigenem LKW. Die nachstehenden Preise verstehen sich inkl. Verpackung.

 

     1-2 Flaschen

 5,70 €

   3-6 Flaschen

 7,40 €

 7-12 Flaschen

 9,50 €

 13-15 Flaschen

 9,80 €

 16-20 Flaschen

 17,20 €

 21-24 Flaschen

 18,60 €

 25-30 Flaschen

 19,00 €

 31-36 Flaschen

 22,00 €

Ab 30 Flaschen versenden wir in Einwegkartons per Spedition (innerhalb der BRD).

Ab 36 Flaschen (0,75 ltr. und 1,0 ltr.) versenden wir Frei Haus.(innerhalb der BRD)

 Die gelieferte Ware einschließlich Verpackung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist nicht zur Weiterberechnung oder Verpfändung der Ware berechtigt. Erfüllungsort für Lieferung ist Efringen-Kirchen. Gerichtstand für Kaufleute ist das Amtsgericht Lörrach bzw. das Landesgericht Freiburg/Brg. Im übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Erstkunden und beim Versand in das Ausland liefern wir nur gegen Vorkasse.

 4.Schadenersatz:

 Die Kartons sind von Post und Spedition anerkannt, so daß bei eventuellem Bruch der Schaden an der Ware ersetzt wird. Es ist daher erforderlich, daß der Empfänger den Schaden unverzüglich bei Übernahme vom Zusteller bestätigen lässt und uns sofort meldet.

 5.Mengenrabatt:

 Nach Vereinbarung.

 6.Zahlung:

 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 30 Tagen rein netto fällig. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto- bei einem Warenwert von über 50.- €(keine Kreditkartenzahlung) .Bei Erstaufträge liefern wir nur gegen Vorauskasse oder Bankeinzug aus . Die Annahme von Kreditkarten erfolg nur zahlungshalber.

Bankverbindung:Sparkasse MGL. Efringen-Kirchen 7350556 (BLZ 68351865)

Volksbank Dreiländereck 1501704 (BLZ 68390000)

 7. Reklamationen:

 Reklamationen jeglicher Art sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Weinsteinausfällungen sind naturbedingt und haben keinen Einfluss auf die Qualität des Weines. Sie sind daher kein Grund zur Reklamation. Eine Nachlieferung kann erst verlangt werden, wenn die mangelhafte Lieferung zurückgegeben wurde. Es bestehen keine Mängelrechte, wenn die Qualitätsverschlechterung auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung durch den Kunden zurückzuführen ist. Der Wein muß kühl und lichtgeschützt gelagert werden.

 8.Einbeziehung von AGB:

Allen Angeboten, Verträgen , Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ergänzend die Allgemeinen Geschäftbedingungen für Winzergenossenschaften zugrunde.

 9. Widerrufsbelehrung für Verbraucher:

 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt wenn wir unsere Informationspflichten nch §312d AbS. 2 BGB erfüllt haben und die Ware bei Ihnen eingegangen ist.

 Der Widerruf ist zu richten an:

Bezirkskellerei Markgräflerland eG

Winzerstrasse 2  D-79588 Efringen-Kirchen info@badischer-wein.com

 Widerrufsfolgen:

 Im Falle eines wirksamen Widerruf sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen(z.B. Zinsen ) herauszugeben. Könnnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht , wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist .Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wir Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden . Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der Sache einen Betrag von 40.- € nicht übersteigt. oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertagliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Anderfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

 Ende der Widerrufbelehrung.

Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugenliche!

"Gemäß dem Jugenschutzgesetz geben wir keinen Wein an Jugenliche unter 16 Jahren ab. Branntweine werden nicht an Jugenliche unter 18 Jahren abgegeben. Der Käufer bestätigt mit Abgabe und Bestellung, dass er das erforderliche Lebensalter nach dem Jugenschutzgesetz aufweist."


AGB der Winzergenossenschaften

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winzergenossenschaften

1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z.B. bei Mitwirkung eines Wein-kommissionärs – die nachstehenden Bedingungen maßgebend sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.

2 Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher besonders hinweisen.

3 Lieferung

3.1Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Käufer unverzüglich unterrichten.

3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.

3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann die Genossenschaft gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar ist.

3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.

3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:

Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.

Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.

Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.

4 Verpackung

Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

5 Mängelrügen

5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.

5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

6 Zahlung

6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

6.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (z.B. Zahlungen an Martini).

6.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

6.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

 

6.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Konto-korrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

7 Leistungsstörungen

7.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

7.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

7.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

7.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.

8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

8.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

8.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10 Erfüllungsort

Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

11 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Genossenschaft) zuständig.

12 Widerrufsbelehrung für Verbraucher:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt, wenn wir unsere Informationspflichten nach §312d Abs. 2 BGB erfüllt haben und die Ware bei Ihnen eingegangen ist.

Der Widerruf ist zu richten an: Bezirkskellerei Markgräflerland eG Winzerstraße 2, D-79588 Efringen-Kirchen

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise, nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der Sache einen Betrag von 40,– E nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung



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